Der Gerichtskampf

Wir sind gerade dabei für uns Turnierregeln festzulegen. Dazu haben wir Informationen über das Mittelalterliche Kampfgericht gesucht, um zu versuchen etwas daraus in unser Regelwerk einfließen zu lassen. Da ich dachte das es vielleicht auch für andere interessant sein könnte habe ich das gefundene hier veröffentlicht, Dabei bin ich hauptsächlich auf vier Informationsquellen gestoßen. Den Schwabenspiegel, den Sachsenspiegel, Meister Talhoffers Beschreibungen und die Regeln für den Gerichtskampf im Berliner Stadtbuch. Was mich vermuten lässt das sich diese auch in anderen Stadtbüchern finden lassen.
Im großen und ganzen folgen die drei Regelwerke dem gleichen Leitfaden. Unterschiede gibt es nur in den Details, sei es die Beschreibung des Kampfplatzes, Die Vorbereitungszeit (fehlt in Berlin), die Bewaffnung, usw.
Die Übersetzungen von Schwabenspiegel und dem Berliner Stadtbuch habe ich so gut gemacht wie ich es vermag. Übersetzung des Sachsenspiegels stammt nicht von mir. Textteile die ich nicht übersetzen kann habe ich im Originaltext und kursiv stehen lassen. Sollte jemand Ergänzungs- oder Verbesserungsvorschläge haben wäre ich dankbar. Die Übersetzung Meister Talhoffers Text zum Gerichtskampf aus dem Thott 290 2° folgt später.

 

Berliner Stadtbuch (14. Jahrhundert)

 

Item. Sollten sich zwei Kämpfer fordern und die Notwendigkeit für einen Gerichtskampf entstehen. Muss der Kläger den Landesherrn, oder seinen Dienstherren bitten, das er sich eines Friedensbrechers oder vorreders (Vertragsbrüchigen?) bemächtigen muss. Oder was es sei das er zu seinem Recht bedarf.
Wenn ihm das mit Urteil genehmigt wird, das er das tun muss, so fragt er wo er sich seiner bemächtigen soll, so das es ihm hilft zu seinem Recht zu kommen.
So findet man zum Recht  tugentlich auf dem Dienstweg. Wenn er sich seiner bemächtigt hat, und ihn mit Erlaubnis geladen hat, so soll er ihm mitteilen warum er sich seiner bemächtigt hat.
Das soll er sofort tun, oder darum bitten. So muss er ihn beschuldigen das er den Frieden an ihm gebrochen hat, entweder auf des Königs freier Straße, oder im Dorf, in der Heide, und nume oder wo es geschehen ist. Und auf welche weise er den Frieden an ihm gebrochen hat, danach richte er auch seine Klage.
Beschuldigt er ihn aber das er ihn verwundet und ihn in Bedrängnis gebracht hat, was er wohl beweisen soll. So soll er beweisen die Wunde, oder die Narbe welche die Wunde hinterließ, auch wenn sie schon verheilt ist.
So fährt er in der Klage fort, das er ihn beraubt hat seines Gutes und wie viel er ihm genommen hat, das es nicht wertlos sei, das es wohl des Kampfes würdig sei. Zu den drei Missetaten soll er klagen zu male oder zu einem anderen Missetat, welches das auch sei.
Wenn er etwas verschweigt, was auch immer hat er seinen Kampf damit verloren.

So spricht er weiterhin: Da sah ich selbst dem selben und beschrie ihn mit dem Vorwurf . Will er sich bekennen, soll es mir lieb sein, und bekennt er sich nicht will ich ihn überführen mit allem Recht das mir die Schöffen oder meines Herren Mann geben unter welchem Gericht das sei, urteilen zum recht. Bittet jener um Gewähr. Soll man ihm die Leisten, doch muss er seine Klage wohl verbessern vor der Gewährleistung. Wenn die Gewährleistung gegeben ist, so bietet jener seine Unschuld, das ist ein Eid und Gerichtskampf, wenn der Kläger ihn gefordert hat und aufgrund seiner Verletzung in der Lage ist den Kampf zu führen.
Ein jeder Mann mag den Kampf verweigern wenn er von besserer Geburt ist als der fordernde. Wer aber von besserer Geburt ist, dem kann der von niederer Geburt den Kampf nicht abschlagen.
Auch mag sich ein Mann dem Kampf verweigern, wenn er ihn nach dem Mittag fordert, es sei denn es ist früher damit begonnen worden.

Kampfes mag auch ein Mann seinem Verwandte bewahren, wenn sie Verwandte sind, das müssen selbsiebt Leute verbürgen auf die Heiligen, das sie so nahe Verwandte sind das sie durch das Recht miteinander nicht fechten sollen.

Wenn sie denn beide dem Kampf vertrauen und zugewendet haben, so soll dem zugesprochen werden, zum Kampf wählen in welchem Gewand und mit welcher Wehr sie fechten sollen. Ihr Gewand und ihre Wehr soll gleich sein. Harnisch, Messer und Schwert.
Orte sollen sie von den Schwertscheiden brechen, wenn sie die Erlaubnis der Herren dazu haben.

Zwei Bevollmächtigte sollen sie dabei haben. Die da sind das man sie gleich macht und nach rechter Gewohnheit bewaffne. Einen Kreismeister soll man einsetzen, der den Friede verordnen soll im warft (ist eine Erdaufschüttung welche eigens für den Kampf getätigt wurde, im folgenden werde ich das mit „Ring“ übersetzen), das sie niemand  störe in ihrem Kampf. Der Kreismeister soll jedem Kämpfer einen Mann geben der seinen Baum (Stange) trägt. Die sollen die Kämpfer in nichts behindern, außer wenn einer fällt, das er den Baum dann senkt, oder wenn er verwundet wird und des Baumes bittet.
Selbiges soll er nicht tun, es sei den er hat dazu die Erlaubnis des Kreismeisters: Wenn der Kämpfer den Baum wählt.

Nach dem der Gerichtsversammlung Friede geboten ist, so sollen sie den Ring zum richten bereiten, dann soll ihn der Kreismeister genehmigen. Dann sollen die beiden gerüstet vortreten und schwören: Der eine das die Schuld wahr sein um die er den andern beklagt, und in den Kreis geladen hat.
Der andere soll schwören das er unschuldig sei, das ihm Gott deshalb helfe beim Kampf.
Die Sonne soll man ihnen gleich zuteilen wenn sie zusammen erstmals in den Ring reiten oder gehen. Der Kläger soll als erster in den Ring kommen. Sollte der andere zu lange warten, soll man ihm durch Boten die Forderung überbringen der Gerichtsladung zu folgen, diese schickt man in das Haus in dem er sich rüstet und soll zwei Schöffen mit schicken. Ebenso soll man ihn zum zweiten und zum dritten mal laden.
Und kommt er auch zur dritten Ladung nicht, soll der Kläger aufstehen, zum Kampfe vortreten und mit dem Schwert zwei Schläge und einen Stich gegen die Luft führen. Damit hat er jenen der Klage überführt. Um derer er ihn angesprochen hat, und der Kreismeister soll ihn richten als wenn er besiegt wurde mit Kampf.
Kommt aber der Kläger mit dem anderen in den Ring und der Kläger verletzt, verzögert die Absprache der er vorher zugestimmt hat so ist er des Kampfes ganz dervallen.

Führen zwei schlichte Leute einen Kampf um eine Sache, welcherlei das auch sei, in einem warft oder in eyne boden zu fechten, die sollen in rot gekleidet sein, aus Leder oder Leinen, wie sie wollen, soviel sie beide wollen.
Kopf und Füße sollen bloß sein, und an den Händen sollen sie dünne Handschuhe haben.
Ein bloßes Schwert oder Messer sollen sie in der Hand haben und eines umgegürtet, oder zwei, das steht in ihrem ermessen.
Wurde ein Kämpfer in der Zeit krank, so das er nicht kämpfen kann und hat er niemanden der für ihn kämpfen will, soll man ihm soviel Zeit geben wie er bedarf um Gesund zu werden, damit er sich im Kampf zu wehren vermag.

Das Berliner Stadtbuch findet ihr hier

 

Der Schwabenspiegel (1275)

 

Vom Kämpfen

Wer einen Standesgenossen auf Kampf anspricht, der soll den Richter bitten das er sich des Friedensbrechers, oder treulosen Mannes bemächtigt, dabei soll unterschieden werden.
Und wenn sich der Richter seiner bemächtigt hat, so soll der Richter fragen in welcher Weise er die Treue an ihm gebrochen hat da mag der klager ein gesprech umb nemen oder er mag es ze hant sagen.
Er soll sagen was geschehen ist, ob er ihn auf der Straße beraubt oder verwundet hat oder wie es geschehen ist, oder ob er die Treue an ihm gebrochen hat und in welcher Art er den Frieden an ihm gebrochen hat, in der Art soll er ihn beklagen.
Beschuldigt er ihn das er ihn verwundet hat, und die Wunde ist heil, soll er die Narbe beweisen. Die
beweisung die hat doch nit krafft, er muß die wunden ertzeugen salb drit, ob er laugnet, on yener seinen eyde bewtet. hat yener nicht getzeugen, so sol er im die hant abtziehen und sol also sprechen.

M
Herr Richter, mit eurer Erlaubnis schwöre ich den Eid und will das behärten mit meinem Leib auf den seinen, das ich Recht habe und er Unrecht. So soll der Richter von beiden Bürgschaft nehmen, den Kampf sollen sie dann innerhalb von sechs Wochen austragen.
Fordert ein Mann einen anderen nach Mittag zum Kampf, kann dieser das ausschlagen. Fordert ein niedrig geborener einen besser geborenen kann dieser den Kampf ausschlagen. Fordert jedoch ein höher geborener einen niedrig geborenen, kann dieser den Kampf nicht ausschlagen.

Und fordert einer einen anderen zu Kampf obwohl sie Verwandt sind, so sollen sie nicht miteinander kämpfen, es müssen dies Verwandte bezeugen das sie über fünf Generationen miteinander Verwandt sind, also wz es zu der sibenden sipp.
Nun hat der Papst erlaubt das man eine Frau nehmen darf mit der man bis in die fünfte Generation Verwandt ist, woraufhin die Könige beschlossen haben das man kämpfen darf wenn man über die fünfte Generation hinaus miteinander Verwandt ist.

Ebenfalls vom Kämpfen

Der Richter soll dem Beschuldigten sowohl ein Schild als auch ein Schwert leihen. Und wenn es soweit ist das der Kampf stattfindet soll der Richter den beiden kämpfern zwei Boten geben, die darauf achten das beide nach rechter Gewohnheit bewaffnet werden.
Gekleidet sollen die Kämpfer in Leinen und Leder sein, soviel sie wollen. Haupt und Füße sollen bloß sein und an den Händen sollen sie dünne lederne Handschuhe haben.
Jeder soll ein Bloßes Schwert in den Händen halten und jeder eins, oder zwei umgegürtet, das steht in ihrer Wahl.

Einen runden Schild soll ein jeder haben der nicht aus Bein, Holz oder Leder sei. Fechten sollen sie mit eisernen Bucklern wie es Gewohnheit ist.

Gekleidet sein sollen sie in einen Rock ohne Ärmel. Man soll sie kämpfen lassen wie es im Land Gewohnheit ist.
Den Zuschauern soll man bei Todesstrafe Frieden gebieten damit die Kämpfer niemand in ihrem Kampf stört.
Beiden soll der Richter einen Mann geben der eine Stange trägt, der diese über seinen Mann hat wenn dieser fällt. Und vergicht  (gibt er auf), so ist er überwunden, will er jedoch wieder aufstehen soll man ihn lassen. Wer die Stange erbittet, für den soll man sie senken, das muss der Richter jedoch erlauben.

Einen Ring soll man machen, zwanzig, oder fünfundzwanzig Schuh groß, je nach Art des Landes und wer daraus flieht den urteilt man als Sieglos.

An den Schwertern soll der Ort abgebrochen sein. Vor den Richter sollen sie beide gewappnet treten und schwören. Der eine das seine Klage rechtens und wahr sei mit der er den anderen beklagt, der andere soll schwören das er unschuldig sei. Und das ihnen Gott helfe bei ihrem Kampf. Die Sonne soll man ihnen gleich zuteilen wenn sie in den Ring eintreten. Wenn er Beklagte verliert sol man ihn richten.
Findet der Kampf wegen Totschlags statt, geht es dem Verlierer ans Haupt. Geht es um eine zugefügte Wunde verliert der Verlierer eine Hand. Um unblutige Wunden wird nicht gekämpft.

Wer zuerst zu dem Kampf kommt

Der Kämpfer welcher zuerst zu dem Ring kommt soll den Büttel bitten auch seinen Gegner antreten zu lassen. Ist der Geforderte nicht anwesend soll der Büttel ihn in dem Haus aufsuchen in dem er sich rüstet.
In dem Fall soll der Richter zwei mit dem Büttel senden in in dergestalt vorladen: „Ich heische den Mann XY zum ersten mal, das soll er auch ein zweites und drittes mal tun. Kommt er auch bei der dritten Aufforderung nicht, sollen sie in den Ring gehen und ihn auch dort noch einmal aufrufen. Sie sollen bis zum Mittag warten und kommt er auch dann nicht, soll der Kläger aufstehen und sich zu Kampf anbieten, soll zweimal in die Luft und ein drittes mal in die Erde schlagen.
Es soll sich gegen den Wind stellen und soll sein Schwert in die Erde stecken, so hat er seine Klage gegen den anderen als rechtens bewiesen und ihn besiegt, als wenn er mit ihm gefochten hätte.


Der Richter soll jenen sofort in die Acht nehmen, ihn des Meineids überführen und ihn für Rechtlos erklären. Und per Urteil sein Eigen und Lehen einziehen. Das Eigen soll derjenige bekommen von dem vorher gesprochen wurde und das Lehen soll des Herren ledig sein, als wenn das Lehen keinen Erben hätte.
Das Kind soll nicht anstatt des Vaters haften, und kommt der Kläger nicht soll das selbe Recht Anwendung finden, wedere nicht für kumpt des bürgen soll der Richter auffordern und nötigen das er den vor Gericht bringe, dessen Bürge er ist. Dabei soll der Richter ihn unterstützen. Und vermag der Bürge es nicht in vor Gericht zu bringen, richte man den Bürgen als wäre er selbst Schuld.
Mann soll auch einen toten Mann der beim Diebstahl oder Raub erschlagen wurde, als wenn dz sol man richten als umb die notwer, es sey dann also, ob man den raube oder diepheit by im begreiff.
Und hat man den schub, man scheubet in auff den toten als ob er lept Und ist des gutes als vil das er des todes wert ist. Und ist es raub man sol in also töten enthaupten Ist daz er also erschlagen würt daz er sich nicht wolt lassen vahen, hat der tote Mann einen Freund der für ihn kämpfen will, der widerwürffet die siben zewgen. Ist aber der schub da, so helfen die Zeugen nicht, und ist das ein man ein kampf verbürget auff einen tag unnd nicht für kommet, und hat er einen Freund der für ihn kämpfen will, muss jener mit Recht bestehen, mit dem Recht von dem hier vor gesprochen wurde.

Wie man zum Kampf Tag geht

Versaumet ein herr sein lant täding dz er dar kommet da mit versaumet er den leuten nichts wann die ein täding. Und ist yeman vor dar gebotten, die gebot sollen stet sein, aber diß ist ab. Und spricht ein man den anderen kempfflichen an und ist im darumb nicht gebotten und ist er doch da ze gegen, man soll ihnen anhand ihres Standes eine Anzahl von Tagen geben um sich auf den Kampf vor zu bereiten, wenn sie dessen bedürfen. Dem semper freien gibt man sechs Wochen für das Training. Dem Mittelfreien vier Wochen, den Dienstmannen und allen anderen Leuten zwei Wochen.

Wie ein Lahmer kämpfen soll

Wenn man einen Lahmen Mann zum Kampf fordert der keinen Vormund hat, soll man ihm einen Tag geben um einen Mann zu bringen der für ihn kämpft. Den Mann den er bringt soll man für ihn nehmen, er hat dann sein Recht verloren wie hier vor besprochen ist. Hat ein Mann eine Behinderung an den Händen oder an den Füßen, die er beweisen muss, und ist sie dergestalt das sie ihn am Kampf hindert, kann er mit Recht behaupten nicht kämpfen zu können. Auch wenn er schlechte Augen hat ist er ebenfalls des Kampfes ledig, muss aber einen gewinnen der dazu taugt und für ihn kämpfen will, sei es durch Zuneigung oder für Geld. Wenn er das nicht tun will, soll der Richter von Gut des Lahmen einen Kämpfer verpflichten. Er soll dem Kämpfer die Hälfte des Gutes geben, nicht mehr.

Vom Kampf

Wenn ein Mann vor Gericht zum Kampf gefordert wird und der Tag des Kampfes festgesetzt wird, soll der Richter beiden Frieden gebieten bis auf den selbigen Tag. Und bricht einer den Zeitpunkt und den Frieden an dem anderen, man soll über ihn richten ohne Kampf, wie vorher besprochen wurde.

Den Schwabenspiegel findet ihr hier.

 

Der Sachsenspiegel (1220)

 

Wer einen seiner Standesgenossen zum Zweikampf herausfordern möchte, der muss den Richter bitten, das er sich eines Friedensbrechers, den er da sehe, dem Recht entsprechend, bemächtigen dürfe. Wenn ihm durch Urteil zugesprochen wird, das er dies tun dürfe, so soll er fragen, wo er sich seiner bemächtigen solle, damit es ihm für sein Recht förderlich sei. So wird man ihm zu Recht befinden: mit Anstand beim Halskragen.


Wenn er sich so seiner bemächtigt und ihn darauf mit Erlaubnis wieder losgelassen hat, dann soll er ihm eröffnen, warum er sich seiner bemächtigt hat; das kann er sofort machen, wenn er will, oder eine Beratung darüber halten. Dann muss er ihn anklagen, das er den Frieden ihm gegenüber gebrochen habe, entweder auf des Königs Straße oder in dem Dorf. Auf welche Weise er ihn gebrochen hat, auf diese Weise soll er gegen ihn klagen. So beschuldige er ihn abermals, das er ihn verwundet und ihm Gewalt angetan habe, die er beweisen könne. So soll er die Wunde vorweisen oder die Narbe, wenn sie bereits verheilt ist. Dann klage er weiter, das er ihn seines Gutes beraubt oder davon soviel genommen habe, das es nicht Wertlos sei, wenn es deswegen zum Zweikampf komme. Wegen dieser drei Verbrechen soll er auf einmal klagen. Sofern er dabei verschweigt, so hat er seinen Kampf daran verloren.
So spreche er weiterhin: “Dort habe ich selbst eben denselben gesehen und mit dem Gerüfte
beschrien. Will er dies zugeben, so soll es mir lieb sein. Und wenn er sich nicht dazu bekennt,
so will ich ihn überführen mit all dem Recht, das mir das Landvolk zuerkennt oder die Schöffen, wenn es unter des Königs Bann“. Dann bitte jener um Gewährschaft, die man ihm leisten soll. Doch kann der Mann vor der Gewährleistung
seine Klage verbessern. Wenn die Gewährschaft ausgesprochen worden ist, so bietet jener seine Unschuld an, das ist ein Eid und ein gerichtlicher Zweikampf, wenn der Kläger ihn zu Recht dazu aufgefordert hat und wenn es so ist, wie ich meine, wenn er ihn trotz seiner körperlichen Verletzung ausfechten kann. Jeder Mann
kann den Zweikampf demjenigen verwehren, der von geringerer Geburt ist. Wer aber von höherer Geburt ist, den kann der niedriger Geborene wegen dessen höherer Geburt nicht zurückweisen, wenn er ihn zum Kampf herausfordert.
Den Zweikampf kann auch derjenige verweigern, der erst nach Mittag dazu aufgefordert wird, es
sei denn damit eher begonnen worden. Der Richter soll auch demjenigen, den man beschuldigt, einen Schild und ein Schwert stellen, wenn er dessen bedarf.
Den Zweikampf kann ferner ein Mann seinem Verwandten verweigern, wenn sie beide Verwandte


sind und wenn er dies selbstsiebt auf die Heiligen beschwört, das sie also so nahe Verwandte sind, das sie von Rechts wegen nicht gegeneinander fechten sollen. Der Richter soll jedem von ihnen, die da fechten sollen, zwei Bevollmächtigte beigeben, die darauf zu achten haben, das man sie nach rechter Gewohnheit rüste. Leder und Leinen dürfen sie anlegen, soviel sie nur wollen. Kopf und Füße sind nach vorne hin bloß, und an den Händen sollen sie nur dünne Handschuhe tragen; ein blankes Schwert in der Hand und eines oder zwei umgegürtet, das steht ganz in ihrer Wahl; einen runden Schild in der anderen Hand, an dem nur Holz und Leder sein darf, ausgenommen der Buckel, der aus Eisen sein darf; einen ärmellosen Rock über der Rüstung. Dem Kampfplatz soll man Friede gebieten bei Todesstrafe, damit sie niemand bei ihrem Zweikampf störe. Jedem von ihnen soll der Richter einen Mann beigeben, der seine Stange trage. Diese sollen sie in nichts behindern, außer es fällt einer, daß er die Stange dazwischen steckt oder wenn einer verwundet wird oder um die Stange bittet. Doch darf er dies nicht tun, wenn er nicht die Erlaubnis des Richters dazu hat. Nachdem dem Kampfplatz Friede geboten ist, sollen sie den Kampfplatz zu Recht begehren. Den  soll ihnen dann der Richter mit seiner Erlaubnis überlassen. Die Eisenspitzen sollen sie von den Schwertscheiden brechen, sofern sie denn die Erlaubnis von dem Richter haben. Beide sollen gerüstet vor den Richter treten und schwören – der eine, das die Anschuldigung zu Recht bestehe, um die er ihn angeklagt habe, der andere, das er unschuldig sei -, so das ihnen Gott beistehen möge in ihrem Kampf. Die Sonne soll man ihnen gleichmäßig zuteilen, wenn sie zum ersten Male zusammentreffen. Wird derjenige, gegen den man geklagt hat, besiegt, so richtet man über ihn. Erkämpft er einen Sieg, dann lässt man ihn frei mit Gewette und Buße. Der Kläger soll zuerst in den eingehegten Kampfplatz kommen. Wenn der andere zu lange zögert, dann soll ihn der Richter durch den Fronboten in dem Haus, in dem er sich rüstet, herausfordern lassen, und er soll zwei Schöffen dazu mitschicken. Ebenso soll man ihn ein zweites und ein drittes Mal vorladen.
Erscheint er auch zu der dritten Vorladung nicht, so soll der Kläger aufstehen und sich zum Kampf erbieten, und er soll zwei Schläge und einen Stich gegen den Wind ausführen. Damit hat er jenen der Klage überführt, wegen der er ihn zum Zweikampf herausgefordert hat, und so soll der Richter über ihn  richten, als ob er im Kampf besiegt worden wäre.

Den Sachsenspiegel findet ihr hier.

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